Satzung des Vereins
We are Europe! e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. September 2012 in Düsseldorf,
zuletzt geändert auf der 13. Mitgliederversammlung am 26. März 2019 in Düsseldorf
Präambel
„We are Europe!“ ist eine pro-europäische Graswurzelbewegung, die sich im Frühjahr 2012 in Düsseldorf gebildet hat. Ihre Gründer sind Menschen aus mehreren Ländern Europas, die eine Überzeugung verbindet: Niemand anders als wir, die Gemeinschaft der Bürger Europas, trägt die Verantwortung für die Zukunft Europas. Allerdings haben die ersten Jahre nach Vereinsgründung gezeigt, dass das Erwachen eines europäischen Bürgersinns ins Stocken geraten ist, ja in manchen Regionen sogar eine anti-europäische Haltung die Oberhand gewinnt. Dieser Entwicklung, die wir auf den mangelnden Willen vieler Mitgliedstaaten zurückführen, die Entstehung einer europäischen Bürgerschaft aktiv zu fördern, wollen wir entgegensteuern.
Die Vision des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung durch die Entstehung einer europäischen Bürgerschaft, die gewillt und berechtigt ist, volle demokratische Verantwortung für die Europäische Union zu übernehmen. Die Mission des Vereins ist der Einsatz für einen voll entwickelten demokratischen Raum auf europäischer Ebene, wo Europäer in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger ihre demokratischen und sozialen Rechte unabhängig und getrennt von nationalen Gesetzen ausüben können.
Die Mitglieder des Vereins bekennen sich entschieden zu den einzigartigen Errungenschaften der europäischen Aufklärung, insbesondere der Demokratie, dem Rechtsstaat, den Menschenrechten, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Gleichheit von Mann und Frau und der religiösen Toleranz. Europa ist kein Ort und darf niemals ein Ort sein, an dem diese Prinzipien vernachlässigt oder mit Verachtung betrachtet werden. Da die vorerwähnten Werte einer Jahrhunderte währenden gemeinsamen Anstrengung so vieler Menschen aus ganz Europa entsprungen sind, betonen die Mitglieder des Vereins, dass unsere gemeinsame europäische Geschichte die Existenz jedes einzelnen von uns sehr viel stärker beeinflusst hat als unsere jeweilige nationale Vergangenheit. Die Mitglieder des Vereins glauben an die Entstehung eines Europäischen Volkes und dessen Willen, seine gemeinsamen Angelegenheiten gemeinsam zu regeln. Die Mitglieder des Vereins bekräftigen, dass Europa der Welt ein Vorbild sein muss, vor allem auf den Gebieten der Demokratie, der Menschen- und sozialen Rechte, des Rechtsstaats und des Umweltschutzes, und seine Interessen in der Welt vertreten muss.
In diesem Geiste haben wir folgende Vereinssatzung beschlossen:
1 Grundlagen
1.1 Der Verein trägt den Namen „We are Europe! e.V.“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
1.3 Er ist im Vereinsregister eingetragen.
1.4 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5 Die Vereinssprache ist Deutsch. Für das Verständnis des Vereins zentrale Dokumente und Internetseiten sollen zusätzlich in englischer Sprache abgefasst sein.
1.6 Europäer im Sinne dieser Satzung sind Bürger eines europäischen Staates. Ein Staat gilt auch dann als europäisch, wenn er nur mit einem Teil seines Gebietes in Europa liegt.
2 Steuerbegünstigung
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung von Informationen und Bildungsmaßnahmen über die demokratische Ausgestaltung der Europäischen Union, öffentliche Veranstaltungen, die Kommunikation über Presse, Medien und soziale Netzwerke, Projektarbeit beispielsweise in Schulen und Hochschulen sowie den regelmäßigen Dialog mit staatlichen Stellen und Parteien. Sich selbst politisch zu betätigen ist dem Verein untersagt.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitglieder
3.1 Die Mitglieder sind Träger und treibende Kraft des Vereins; ob der Verein sein Ziel erreicht, hängt von ihrer Initiative, ihrem Engagement und ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins ab. Die Mitglieder können in eigener Initiative oder auf Anregung des Vorstands für bestimmte Themen oder Projekte Teams bilden; diese Teams sollen dem Vorstand über ihre Tätigkeit berichten.
3.2 Die Mitgliedschaft im Verein steht natürlichen Personen offen, die die Ziele des Vereins unterstützen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Antragsteller oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner sollte Europäer sein. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können eine Fördermitgliedschaft beantragen.
3.3 Der Verein nimmt natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder auf. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins finanziell oder ideell, ohne Mitglied zu sein. Sie beraten die Mitgliederversammlung, haben aber kein Stimmrecht.
3.4 Anträge auf Aufnahme in den Verein sind online oder schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3.5 Mitglieder haben dem Vorstand Änderungen ihrer Anschrift und E-Mail-Adresse zeitnah mitzuteilen, damit sie für den Vorstand erreichbar sind.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.7 Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt zum letzten Tag des nächsten der Austrittserklärung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3.8 Wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen, erstmals ab dem 01. Januar 2019, Beiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der Höhe und Fälligkeit der Beiträge geregelt sind.
5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6 Mitgliederversammlung
6.1 In jedem Jahr finden zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
6.3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht in dieser Satzung dem Vorstand übertragen wurden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
6.4 Der Vorstand lädt Mitglieder und Fördermitglieder schriftlich oder in Textform (E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat den Vorschlag einer Tagesordnung zu enthalten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
6.5 Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied, auch ein minderjähriges, hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind nur gültig, wenn ihr Gegenstand in der mit der Einladung versandten Tagesordnung bezeichnet war.
6.6 Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Schriftführer, der die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer und den Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet und allen Mitgliedern schriftlich oder in Textform (E-Mail) zur Verfügung gestellt.
6.7 Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die den Kassenbericht des Schatzmeisters (Ziff. 8.3) prüfen; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus acht Personen, nämlich zwei Vorsitzenden, dem Schatzmeister und fünf weiteren Mitgliedern. Nimmt einer der Vorsitzenden das Amt des Schatzmeisters wahr, erhöht sich die Anzahl der weiteren Mitglieder auf sechs.
7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestellt; Blockwahl ist zulässig.
7.3 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
7.4 Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, Widerruf seiner Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder Amtsniederlegung. Die Vorstandsmitglieder verbleiben nach dem Ende ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Sie haben Anspruch auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
7.5 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
7.6 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder beschließen.
7.7 Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens aber drei Mal pro Jahr statt. Die Teilnahme an den Sitzungen erfolgt durch persönliche Anwesenheit oder im Wege telefonischer Zuschaltung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend oder telefonisch zugeschaltet sind.
7.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder telefonisch oder unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
7.9 Alle in einer Sitzung gefassten Vorstandsbeschlüsse werden von den Vorsitzenden schriftlich protokolliert.
7.10 Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu jeder Zeit mit Vorschlägen, Empfehlungen und Kritik an den Vorstand zu wenden sowie nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
8 Kassenführung
8.1 Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen und die Verwaltung des Vereins zu führen.
8.2 Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
8.3 Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassenbericht zu erstellen und diesen den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
9 Satzungsänderungen
9.1 Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn der Einladung sowohl der aktuelle als auch der vorgeschlagene Satzungstext beigefügt waren. Satzungsänderungen, auch soweit sie den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
9.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
10.1 Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn die mit dem Einladungsschreiben versandte Tagesordnung bereits diesen Tagesordnungspunkt enthielt. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige, möglichst für interkulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, den 26. März 2019
Für die Mitglieder:
Pawel Golak Jens Baganz