Die 16. Mitgliederversammlung hat am 17. Februar 2021 gemäß Ziffer 4 der Satzung folgende geänderte Beitragsordnung beschlossen:

1. Höhe des Mitgliedsbeitrags

a. Der Verein erhebt bei Mitgliedern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag beträgt pro Kalenderjahr für

i.Erwachsene (18 Jahre und älter): 60 €

ii. Ehepaare und Familien: 80 €

b. Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zahlen bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises keinen Mitgliedsbeitrag.

c. Wenn und solange Mitglieder noch in anderen gemeinnützigen Vereinen im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13 Abgabenordnung (Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens) engagiert und dort beitragspflichtig sind, zahlen sie nur die Hälfte des Beitrags nach Buchstabe a. Die anderweitige beitragspflichtige Mitgliedschaft ist dem Vorstand jährlich in geeigneter Form nachzuweisen.

d. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eines Jahres in den Verein eintreten, zahlen für das verbleibende Restjahr die Hälfte des Beitrags. Mitglieder, die nach dem 31. Oktober eines Jahres in den Verein eintreten, zahlen ab dem Folgejahr Beiträge.

e. Bei innerjährigen Kündigungen der Mitgliedschaft erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.

2. Zahlungsmodalitäten

a. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

b. Die Mitglieder werden gebeten, dem Verein ein Mandat zur Abbuchung ihres Beitrags im SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Anderenfalls hat das Mitglied seinen Beitrag zum Fälligkeitstermin auf das vom Vorstand benannte Vereinskonto zu überweisen.

c. Der Mitgliedsbeitrag kann in monatlichen oder vierteljährlichen Raten gezahlt werden; Voraussetzung ist, dass das Mitglied dem Verein ein entsprechendes SEPA-Mandat erteilt.

d. Bei Verzug erhält das Mitglied nach erfolglosem persönlichem Gespräch eine schriftliche Mahnung mit einer Frist zur Beitragszahlung; außerdem wird eine Mahngebühr von 5 € erhoben.

e. Ist das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug, gilt Ziffer 3.8 der Satzung.

3. Wegfall der Beitragspflicht

 Mitglieder, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung oder eine ähnliche Sozialleistung beziehen, sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, wenn und sobald sie dem Vorstand einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

4. Spenden

Über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hinausgehende Spenden sind jederzeit möglich und willkommen.

 5. Gültigkeit der Beitragsordnung

Diese geänderte Beitragsordnung tritt zum 18. Februar 2021 in Kraft.

Der Vorstand